Das neue Entschuldungsverfahren (Insolvenzgesetz) für Privatpersonen
Zwischen Gericht und Gläubigern
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Civil Law |
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Keywords: Verbraucherinsolvenzverfahren,
Insolvenz,
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Schulden,
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Auffanggesellschaft,
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Insolvenzgericht,
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Insolvenzantrag,
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Insolvenzplanverfahren,
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Nachlassinsolvenz,
Stundung,
Insolvenzfluchtpunkte,
Finanzamt als Gläubiger,
Aufteilung der Steuerschuld,
Steuerhinterziehung
Asset Protection (Vermögensschutz) – das neue Beratungsfeld
In schwierigen Zeiten stehen sowohl Schuldnern als auch mittelständische Unternehmen rasch mit dem Rücken zur Wand. Insolvente Unternehmer starten hier oftmals noch den Versuch, durch vorübergehende Maßnahmen wie Sondervereinbarungen mit Betriebsrat oder Mitarbeitern, den Betrieb zu erhalten. Oder sie wählen den Weg über die Kurzarbeit oder Entlassungen. Diese Möglichkeiten sind Privatpersonen verwehrt. Daher gelingt es nicht allen, die wirtschaftliche Durststrecke zu überwinden. Ist dies der Fall, werfen sich für die Betroffenen Fragen auf: „Wer ist überhaupt dazu berechtigt, eine Insolvenz zu beantragen?“ Oder: „Ist man dazu sogar verpflichtet?“ Die größte Frage lautet allerdings: „Wie ist überhaupt der ganze Ablauf eines Insolvenzverfahren?“
Insolvenz bezeichnet dabei grundsätzlich das rechtliche Verfahren, das bei Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen oder Unternehmen durchgeführt wird. Seit 1999 gibt es für alle Betroffenen die Möglichkeit der sog. Restschuldbefreiung, seit 2009 die zusätzliche Möglichkeit des vereinfachten Entschuldungsverfahrens. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurück zu zahlen. Allerdings sind rechtlich auch sog. Nullrunden erlaubt. Was bedeutet, dass der Schuldner auf Grund seiner angespannten Situation keinen Cent innerhalb der Wohlverhaltenszeit an das Insolvenzgericht bezahlt.
Die Vorteile eines Insdolvenzverfahrens liegen darin, dass der Gerichtsvollzieher während dieser Zeit den Besitz des Schuldners (Geld, teure Elektrogeräte etc.) nicht pfänden darf. Im Gegenzug aber hat der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens (bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zurzeit alle Beträge unter 990 Euro) an den Treuhänder abzuführen. Dieser verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Bei einem korrekten Ablauf des Verfahrens werden die verbliebenen Schulden dann nach 6 plus einem Jahr (Widerrufsverfahren) gestrichen.
Damit dient das Insolvenzverfahren dazu, das vorhandene Vermögen eines Schuldners zu einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Ist ein Schuldner allerdings nachweislich mittellos, dann verfehlt das Insolvenzverfahren seinen Zweck. In einer solchen Situation ist es deshalb ausreichend, wenn für den Schuldner lediglich eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse erfolgt. Grund dafür ist, dass das Insolvenzverfahren nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten soll. Vielmehr geht es darum, dass das Verfahren sozial gerecht sein sowie die allgemeinen Interessen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen muss.
1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren 5
1.1 Ziele des Verbraucherinsolvenzverfahrens 5
1.1.1 Vorteile durch das neue Entschuldungsverfahren 6
1.1.2 Das neue Insolvenzplanverfahren für Unternehmer 7
1.1.3 Ziele der Regelinsolvenz 8
1.2 Voraussetzungen für natürliche Personen 9
1.2.1 Rechtsgrundlagen 10
1.2.2 Das Überschuldungsprinzip 10
1.2.3 Vermeidbare Straftatbestände vor Insolvenzeröffnung 11
1.2.4 Die große Problematik der Konkurs-Verschleppung 11
1.2.5 Die Beachtung der gesetzlichen Einkommens-Pfändungsgrenzen 12
1.3 Voraussetzungen für juristische Personen 15
1.3.1 Rechtsgrundlagen für die Geschäftsführer selbst 16
1.3.2 Rechtsgrundlagen für die Familienangehörigen von Leitungsverantwortlichen 18
1.3.3 Rechtsgrundlagen für einen GbR-Gesellschafter 19
1.3.4 Gründung einer Auffanggesellschaft 19
1.4 Insolvenzgericht 20
1.5 Insolvenzverwalter 21
2. Entschuldung durch das Insolvenzverfahren 21
2.1 Insolvenzfähigkeit 22
2.2 Die Prüfung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs 23
2.2.1 Vorlage eines Schuldenbereinigungsplanes durch den Schuldner 25
2.2.2 Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung vor Verfahrenseröffnung 25
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About the Author
Dietmar Kern, Jahrgang 1957
- Lehrbeauftragter an der Akademie für Kommunikation (1990-1999)
- Dozent für Steuerwesen am Bildungswerk der Dt. Angestellten-Gewerkschaft e.V. (1990-1994)
- Dozent an der Akademie für Computertraining (1995-1997)
- Aufsichtsratsvorsitzender der Kurhessischen Treuhand-Immobilien AG (1998-2004)
- Fachpublizist bei verschiedenen Wirtschaftsverlagen (seit 1989)
Buchautor mit Spezialgebieten Steuer- und Erbrecht, Geldanlage und Verbraucherschutz, Mitarbeiter- und Unternehmensführung sowie Existenzgründungs- und Unternehmensberatung bei verschiedenen Online-Portalen.
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