Der interessengerechte Ehevertrag
Scheidung ohne Vermögensverlust
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Work: Guidebook
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Stand 01.09.2009: Das neue Scheidungs- und Erbrechtsverfahren
Ehepartner, die ab bzw. während ihrer Ehezeit keinen individuellen Ehevertrag abschließen, treten mit der Hochzeit immer in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Kommt es dann zu einer Scheidung, bedeutet diese Konstruktion: Alles Vermögen, das während der Ehezeit von beiden erwirtschaftet wurde, wird zu gleichen Teilen auf die Ehepartner aufgeteilt. In diesem Fall muss dann immer derjenige Ehegatte, der am Ende der Ehe den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, 50 % davon an den anderen Partner als Ausgleich zahlen.
Beim Zugewinn werden allerdings nur echte Vermögenswerte berücksichtigt. Hausrat hingegen stellt keinen echten Vermögenswert dar. Auch dasjenige Vermögen, das der Einzelne mit in die Ehe gebracht hat bzw. das er geerbt oder geschenkt bekommen hat, wird nicht mitgezählt. Geldanlagen wie Sparbriefe zählen zwar zu den echten Vermögenswerten, müssen aber nicht zwingend mit dem Partner geteilt werden. Diese Vermögenswerte können auch als Ganzes auf den Partner verteilt werden. Wichtig ist dabei lediglich, dass das Zugewinnvermögen am Ende stets gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt wird. Diese Teilung gilt im Übrigen auch für gemeinsame Schulden, auch diese teilen sich die Partner entsprechend. Der Zugewinnausgleich kann nur dann entfallen, wenn beide Partner die Gütertrennung vereinbart haben.
Doch Achtung: Kommt es zu einer Scheidung, können die Ehegatten dennoch einen Ausgleichsanspruch gegeneinander haben! Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein Partner über einen längeren Zeitraum maßgeblich zur Wertsteigerung des Vermögens beigetragen hat. Hierzu zählt auch die jahrelange Mitarbeit der Ehefrau um Unternehmen ihres Mannes. Hier geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann auch klar von einer sog. „Ehegattinnen-Gesellschaft“ aus. Was nichts anderes bedeutet als dass im Falle einer Scheidung der Ausgleich nach dem geltenden Gesellschaftsrecht erfolgt. Und das kann für den anderen Partner ganz schön teuer werden.
Einen Schutz hierfür bieten entsprechend juristisch abgefasste und notariell bestätigte Eheverträge. Bislang wurden in der Vergangenheit auch viele davon geschlossen. Allerdings, ohne die entsprechenden gesetzlichen Änderungen zu beachten. Nur die wenigsten Eheverträge sind auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung. Und das bedeutet im schlimmsten Fall, dass alles bislang Vereinbarte keine Gültigkeit mehr besitzt. Aus dieser Entscheidung folgt, dass künftig besser ist, die Wirksamkeit von Eheverträgen durch das Familiengericht überprüfen zu lassen. Die Erfolgsaussichten für einen Vertragspartner, den gesamten Vertrag zu kippen und stattdessen die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen, werden dadurch entsprechend geringer. Denn künftig ist es nicht mehr erforderlich, dass sich einer der Vertragsparteien aus Alters- oder sonstigen Gründen in einer unterlegenen Position befindet.
Vielmehr gilt: Je mehr ein Ehevertrag den „Kernbereich“ der gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen abändert und dessen vertragliche Vereinbarung an einen Totalverzicht rückt, desto strenger muss die richterliche Kontrolle desselben sein und umso größer ist die Gefahr, dass der gesamte Vertrag von einem Familiengericht als unwirksam angesehen wird.
Dagegen wird ein Betroffener eine vertraglich vereinbarte Gütertrennung, also den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, nur ausnahmsweise nachträglich kippen können. Denn das Gesetz sieht neben dem Zugewinnausgleich auch eine Gütertrennung vor. Hinweis: Die gesetzliche Form des so genannten Güterstandes der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Danach behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er mit in die Ehe gebracht hat. Lediglich der Vermögenszuwachs während der Ehe wird nach einer Scheidung geteilt. Der Zugewinn kann im Ehevertrag geregelt und damit ausgeschlossen werden. Die Ehegatten können aber auch eine Gütertrennung vereinbaren.
Für Eheleute mit Ehevertrag wird es von daher erheblich schwieriger, vertragliche Vereinbarungen zu finden, die auch im Streitfall künftig ihre Rechtsgültigkeit behalten. Ein bloßes Einkommensgefälle reicht hier aber nicht aus! So ist bspw. ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt durch den haushaltsführenden oder kindererziehenden Ehegatten künftig nur noch in sehr engen Grenzen möglich. Selbst der Abschluss einer Lebensversicherung reicht künftig nicht mehr als Ausgleich für die Altersvorsorge.
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About the Author
Dietmar Kern, Jahrgang 1957
- Lehrbeauftragter an der Akademie für Kommunikation (1990-1999)
- Dozent für Steuerwesen am Bildungswerk der Dt. Angestellten-Gewerkschaft e.V. (1990-1994)
- Dozent an der Akademie für Computertraining (1995-1997)
- Aufsichtsratsvorsitzender der Kurhessischen Treuhand-Immobilien AG (1998-2004)
- Fachpublizist bei verschiedenen Wirtschaftsverlagen (seit 1989)
Buchautor mit Spezialgebieten Steuer- und Erbrecht, Geldanlage und Verbraucherschutz, Mitarbeiter- und Unternehmensführung sowie Existenzgründungs- und Unternehmensberatung bei verschiedenen Online-Portalen.
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