EU-Harmonisierung im Handwerk
Bestimmungen für Personen und Firmen aus den EU-Staaten
1. EU-weite Gewerbefreiheit – nur nicht in Deutschland?
Kein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer Luxemburg und Österreich) hat vergleichbare handwerkliche Berufszulassungsregelungen wie Deutschland. Alle anderen EU-Mitgliedsstaaten haben handwerkliche Gewerbefreiheit. Die deutschen Handwerkskammern sind in diesem Punkt jedoch hartnäckig, und behaupten ungeniert in der Öffentlichkeit: EU-Harmonisierung bedeute etwa nicht, daß sich Deutschland der ganz überwiegenden Mehrheit in der EU anpassen müsse. Im Gegenteil: Handwerkspräsident Heribert Späth formulierte noch 1995: „Keiner darf mit minderen Qualifikationen gleiche Recht erhalten“. – Und das sogar nachdem die einschlägige EWR-Handwerk-Verordnung seit dem 20.12.1993 verabschiedet war! – (Wortlaut im Anhang)
Obwohl es in Ländern ohne Handwerkerschutzgesetze teilweise nicht einmal das Wort „Handwerk“ gibt, meinten Scharfmacher wie der Hauptgeschäftsführer einer süddeutschen Handwerkskammer, es „wäre am einfachsten, man könnte den deutschen Handwerksbegriff und womöglich auch noch den großen Befähigungsnachweis“ auf die anderen EU-Staaten übertragen.
Sollen ausgerechnet die anderen EU-Staaten sich Deutschland anpassen?
Man reibt sich die Augen. Denn das deutsche Handwerk argumentiert keinesfalls aus der Position der Stärke. Die deutschen Verhältnisse sind EU-weit die absolute Ausnahme. Zwölf der fünfzehn EU-Mitgliedsstaaten haben handwerkliche Gewerbefreiheit. Ein Vergleich des handwerklichen Berufszulassungsrechts ist daher sehr aufschlußreich.
Neben den restriktiveren Bestimmungen in Deutschland, Luxemburg und Österreich gibt es im wesentlichen 2 Gruppen in Europa:
1. Staaten mit schrankenloser Gewerbefreiheit im Handwerk,
2. Staaten mit Gewerbefreiheit, die nur für bestimmte Handwerke eingeschränkt ist.
Sogar in Deutschland sind ja bereits in der Vergangenheit mehrfach bestimmte Berufe aus der Handwerksordnung A herausgenommen worden, und jetzt unter den „handwerksähnlichen Berufen“ in der Ordnung B wiederzufinden. Das betrifft Handwerke, die bei mangelnder Befähigung Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher nicht in stärkerem Maße gefährden können.
2. Überblick über die Regelungen in einzelnen EU-Staaten
Spanien
Spezielle handwerkliche Berufszulassungregeln gibt es nur in wenigen Gewerben. Dazu zählen:
- Elektroinstallateure und Elekromonteure
- Kälteanlagenbau, Druckbehälterbau, Hebeanlagenbau, Optiker. Voraussetzung in diesen Gewerben ist insbesondere ein Studium bzw. eine Ausbildung
Dänemark
In Dänemark gibt es keine Berufszulassungshürden, ja nicht einmal eine Registrierung. Ausnahmen:
- Elektroinstallateure
- Gas-, Wasser-, Heizungs- und Sanitäranlageninstallateure, Kanalbauer
- Schornsteinfeger, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, - Voraussetzung für die selbständige Ausübung ist in diesen Berufen die bestandene Gesellenprüfung.
Frankreich
Als Handwerk gelten nur Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten in 96 festgelegten Gewerbearten. Es gibt keinen für alle Handwerke obligatorischen Befähigungsnachweis. Ausnahmen:
- Friseure
- Augenoptiker, Baugewerbe
Griechenland
Ein Befähigungsnachweis wird nur für folgende Handwerke verlangt:
- Optiker
- Kfz-Mechaniker, Elektriker, Maschinentechniker, Brunnenbauer, - Der Nachweis wird (mit Ausnahme der Elektriker) durch eine rein schulische Ausbildung erbracht.
Italien
Ein beruflicher Befähigungsnachweis wird nicht verlangt. Ausnahmen gibt es nur, soweit sie zum Schutz der Verbraucher für notwendig gehalten werden. Diese Notwendigkeit wird angenommen für
- Friseure
- Schönheitspfleger, Masseure, Installateure
Luxemburg
Das Handwerksrecht Luxemburgs ist vom Prinzip des handwerklichen Befähigungsnachweises geprägt.
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